Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen: bis wann Sie aufbewahren müssen
Wählen Sie die Art Ihrer Unterlagen und das Jahr, in dem die Frist ausgelöst wurde. Sie sehen die Frist nach HGB und AO, den Wortlaut der Vorschrift und das Datum, bis zu dem Sie aufbewahren müssen. Die Seite rechnet auch für Frankreich und die Niederlande.
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Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen in Deutschland
Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen in Deutschland: Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und die dazugehörigen Arbeitsanweisungen (10 Jahre); Buchungsbelege: die Belege und Rechnungen hinter den Buchungen (8 Jahre); Handelsbriefe: empfangene Briefe und Kopien der abgesandten (Schriftstücke zu einem Handelsgeschäft, auch Verträge und E-Mails dieser Art) (6 Jahre).
| Unterlagen | Frist | Vorschrift | Wortlaut des Gesetzes |
|---|---|---|---|
| Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und die dazugehörigen Arbeitsanweisungen | 10 Jahre | § 257 HGB, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 § 147 AO, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 | Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. Gelesen am 2026-10-07 auf gesetze-im-internet.de; no date shown on the page. Die in Absatz 1 Nummer 1 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Gelesen am 2026-10-07 auf gesetze-im-internet.de; no date shown on the page. |
| Buchungsbelege: die Belege und Rechnungen hinter den Buchungen | 8 Jahre | § 257 HGB, Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 § 147 AO, Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 | Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. Gelesen am 2026-10-07 auf gesetze-im-internet.de; no date shown on the page. Die in Absatz 1 Nummer 1 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Gelesen am 2026-10-07 auf gesetze-im-internet.de; no date shown on the page. |
| Handelsbriefe: empfangene Briefe und Kopien der abgesandten (Schriftstücke zu einem Handelsgeschäft, auch Verträge und E-Mails dieser Art) | 6 Jahre | § 257 HGB, Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 § 147 AO, Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 | die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. Gelesen am 2026-10-07 auf gesetze-im-internet.de; no date shown on the page. die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Gelesen am 2026-10-07 auf gesetze-im-internet.de; no date shown on the page. |
Wann die Frist beginnt
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem das fristbeginnende Ereignis eintrat. Das Ereignis hängt von der Art der Unterlage ab: die letzte Eintragung in das Buch, das aufgestellte Inventar, der festgestellte oder aufgestellte Jahresabschluss, ein empfangener oder abgesandter Handelsbrief oder der entstandene Buchungsbeleg.
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