So funktioniert es

Ertragswertverfahren in Deutschland

Ertragswert = nachhaltiger Jahresertrag mal Kapitalisierungsfaktor, plus nicht betriebsnotwendiges Vermögen. Sehen Sie, welche Unterlagen aus Ihrer Buchhaltung jede Größe liefern.

  • Aktualisiert2026-10-12
  • 3 Min. Lesezeit
Auf dieser Seite
  1. Wie lautet die Formel für den Vervielfältiger im Ertragswertverfahren?
  2. Aus welchen Unterlagen ziehen Sie den nachhaltigen Jahresertrag?
  3. Was ist der Kapitalisierungsfaktor?
  4. Was gehört zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen?
  5. Wann passt das Ertragswertverfahren zu Ihrem Unternehmen?
  6. Was liest ein Käufer zusätzlich in Ihrem Betriebsarchiv?
  7. Ihr nächster Schritt

Der Ertragswert ergibt sich aus dem nachhaltigen Jahresertrag mal dem Kapitalisierungsfaktor, dazu kommt das nicht betriebsnotwendige Vermögen mit seinem eigenen Wert. Jede der drei Größen steht schon in Ihren Unterlagen: im Jahresabschluss, in der BWA und in den DATEV-Auswertungen.

Wie lautet die Formel für den Vervielfältiger im Ertragswertverfahren?

Die Formel lautet: Der Ertragswert ist der nachhaltige Jahresertrag, multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor, den das Gesetz als Vervielfältiger einsetzt. Vermögen, das der Betrieb nicht braucht, kommt separat dazu. Das Bewertungsgesetz beschreibt das in § 200. Als Formel:

EW = JE × KF + NbV

  • EW: Ertragswert
  • JE: nachhaltiger Jahresertrag
  • KF: Kapitalisierungsfaktor (im vereinfachten Verfahren 13,75, § 203 Abs. 1)
  • NbV: gemeiner Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und der zugehörigen Schulden

Das Gesetz lässt dieses Verfahren zu, solange es nicht zu „offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen“ führt (§ 199). Für Gutachten nennt das IDW den Standard IDW S 1 als zentralen deutschen Standard für Unternehmensbewertungen; die Neufassung hat sein Fachausschuss am 11. Februar 2026 verabschiedet.

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Aus welchen Unterlagen ziehen Sie den nachhaltigen Jahresertrag?

Das Gesetz nimmt den Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre: Summe der drei Ergebnisse, geteilt durch drei (§ 201). Das Betriebsergebnis startet beim Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG. Wer eine Einnahmenüberschussrechnung führt, startet beim Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 202 Abs. 2).

Danach bereinigen Sie es nach § 202. Diese Tabelle zeigt, wo Sie jeden Posten finden:

Korrektur nach § 202 BewGWo Sie sie finden
Gewinn als AusgangswertJahresabschluss (GuV), Steuererklärung
Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge, Teilwertabschreibungen herausrechnen, nur normale Abschreibung bleibtAnlagenspiegel, DATEV-Anlagenbuchhaltung
Einmalige Verluste und GewinneKontennachweis zur GuV, Summen- und Saldenliste
Ertragsteuern hinzurechnen, Erstattungen abziehenGuV, Steuerkonten
Aufwand und Erträge aus nicht betriebsnotwendigem VermögenMieten, Zinsen und Beteiligungserträge im Kontennachweis
Angemessener UnternehmerlohnGehaltsabrechnung und Entnahmen, Vergleich mit dem Gehalt einer familienfremden Geschäftsführung

Zum Schluss mindert das Gesetz ein positives Betriebsergebnis pauschal um 30 Prozent für den Ertragsteueraufwand (§ 202 Abs. 3).

Was ist der Kapitalisierungsfaktor?

Im vereinfachten Verfahren steht der Faktor im Gesetz: 13,75 (§ 203 Abs. 1). Sie müssen ihn nicht herleiten. Das Bundesfinanzministerium kann ihn mit Zustimmung des Bundesrats per Rechtsverordnung an die Zinsstrukturdaten anpassen (§ 203 Abs. 2); prüfen Sie deshalb vor jeder Rechnung den aktuellen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de.

Was gehört zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen?

Alles, was Sie aus dem Betrieb herausnehmen könnten, ohne dass der Betrieb leidet: eine vermietete Immobilie, Wertpapiere, überschüssige Liquidität. Das Gesetz setzt es mit dem „eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert“ neben den Ertragswert (§ 200 Abs. 2). Auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften bewerten Sie getrennt (Abs. 3).

Die Quelle ist die Bilanz. Gehen Sie das Anlagevermögen und die Finanzkonten Konto für Konto durch und markieren Sie, was der Betrieb tatsächlich nutzt. Die zugehörigen Erträge haben Sie beim Jahresertrag schon herausgerechnet; so zählt nichts doppelt.

Wann passt das Ertragswertverfahren zu Ihrem Unternehmen?

  • Dienstleistungsfirma mit stabilen Gewinnen: Ja. Der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag ist die Beurteilungsgrundlage für den nachhaltigen Ertrag (§ 201 Abs. 1).
  • Neugründung oder tiefer Umbruch: Das Gesetz verkürzt den Ermittlungszeitraum, wenn sich der Charakter des Unternehmens nachhaltig verändert hat oder das Unternehmen neu entstanden ist (§ 201 Abs. 3).
  • Firma, die vom Inhaber abhängt: Der Unternehmerlohn muss realistisch angesetzt sein, sonst überschätzen Sie den Ertrag.
  • Firma mit stark schwankenden Jahren: Fragen Sie Ihre Steuerberatung, ob eine Planung der kommenden Jahre den Dreijahresschnitt ersetzen sollte.

Was liest ein Käufer zusätzlich in Ihrem Betriebsarchiv?

Der Käufer rechnet mit denselben Jahresabschlüssen und BWA. Er liest außerdem, ob das Ergebnis wiederholbar ist: Verträge mit laufenden Einnahmen, Kundenbestand über die Jahre, Angebote und Tickets, die zeigen, wie viel Arbeit am Inhaber hängt. Ein geordnetes Archiv aus E-Mail, Ticketsystem und CRM macht diese Fragen beantwortbar. Welchen Wert die Daten selbst haben, steht unter Unternehmensbewertung und Betriebsdaten.

Für Ihr Betriebsarchiv erhalten Sie eine erste Einschätzung.

Ihr nächster Schritt

Legen Sie die drei letzten Jahresabschlüsse und die aktuelle BWA nebeneinander und tragen Sie die Posten aus der Tabelle oben ein. Danach wissen Sie, welche Zahlen Ihr Jahresertrag braucht.

Grundlage der Angaben: Bewertungsgesetz §§ 199 bis 203 (gesetze-im-internet.de), Stand 12.10.2026, und die Mitteilung des IDW zu IDW S 1 i.d.F. 2026.

Die Zahlen stammen aus Herstellerdokumentationen und öffentlichen Unterlagen, gelesen im Oktober 2026.